§ 4 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
§ 4 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Das Einigungsamt hat folgende Aufgaben
a) bei Kollektivstreitigkeiten den Sachverhalt klarzustellen, wenn immer möglich, zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen und, falls der Vermittlungsversuch misslungen ist, die Streitsache durch Schiedsspruch zu entscheiden;
b) auf den Abschluss von befristeten Kollektivverträgen zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern hinzuwirken;
c) über die Einhaltung der vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vereinbarungen und der von ihm erlassenen Schiedssprüche zu wachen;
d) in Bezug auf Vorkommnisse, Tatbestände und Rechtsfragen, die den Geschäftskreis des Einigungsamtes betreffen, gegebenenfalls beim Regierungsrat Anträge zu stellen und die Abänderung bestehender oder den Erlass neuer Vorschriften anzuregen, desgleichen auf Verlangen des Regierungsrates oder der kantonalen Gerichte Aufschlüsse zu erteilen und Gutachten zu erstatten;
e) kollektive Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern zu sammeln und aufzubewahren;
f) über seine Tätigkeit dem Regierungsrate alljährlich Bericht zu erstatten.