Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.300 CH-BS

§ 4 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Einigungsamtes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Das Einigungsamt hat folgende Aufgaben

a) bei Kollektivstreitigkeiten den Sachverhalt klarzustellen, wenn immer möglich, zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen und, falls der Vermittlungsversuch misslungen ist, die Streitsache durch Schiedsspruch zu entscheiden;

b) auf den Abschluss von befristeten Kollektivverträgen zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern hinzuwirken;

c) über die Einhaltung der vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vereinbarungen und der von ihm erlassenen Schiedssprüche zu wachen;

d) in Bezug auf Vorkommnisse, Tatbestände und Rechtsfragen, die den Geschäftskreis des Einigungsamtes betreffen, gegebenenfalls beim Regierungsrat Anträge zu stellen und die Abänderung bestehender oder den Erlass neuer Vorschriften anzuregen, desgleichen auf Verlangen des Regierungsrates oder der kantonalen Gerichte Aufschlüsse zu erteilen und Gutachten zu erstatten;

e) kollektive Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern zu sammeln und aufzubewahren;

f) über seine Tätigkeit dem Regierungsrate alljährlich Bericht zu erstatten.

← § 3 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt Allgemeine Bestimmungen - Geschäftsbereich des Einigungsamtes § 5 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →