Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.300 CH-BS

§ 39 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Vollziehungs- und Schlussbestimmungen - Vollziehungsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen wird der Regierungsrat in einer Vollziehungsverordnung erlassen.

← § 38 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt Allgemeine Bestimmungen - Geschäftsbereich des Einigungsamtes § 40 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →