813.300
CH-BS
§ 39 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
Vollziehungs- und Schlussbestimmungen - Vollziehungsverordnung
§ 39 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen wird der Regierungsrat in einer Vollziehungsverordnung erlassen.