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§ 38 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Strafbestimmungen - Beschwerde gegen Strafverfügungen
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§ 38 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Gegen Strafverfügungen des Einigungsamtes kann der Betroffene in den Fällen von § 35 wegen Fehlens des gesetzlichen Tatbestandes dem Regierungsrat innert drei Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen.

2. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde.

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