813.300
CH-BS
§ 38 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
Strafbestimmungen - Beschwerde gegen Strafverfügungen
§ 38 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Gegen Strafverfügungen des Einigungsamtes kann der Betroffene in den Fällen von § 35 wegen Fehlens des gesetzlichen Tatbestandes dem Regierungsrat innert drei Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen.
2. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde.