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§ 37 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Strafbestimmungen - Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
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§ 37 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. In schwereren Fällen oder bei wiederholter Zuwiderhandlung erfolgt eine Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen durch das Einigungsamt oder den Regierungsrat.

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