813.300
CH-BS
§ 37 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
Strafbestimmungen - Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
§ 37 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. In schwereren Fällen oder bei wiederholter Zuwiderhandlung erfolgt eine Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen durch das Einigungsamt oder den Regierungsrat.