813.300
CH-BS
§ 36 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt - 2. Des Regierungsrates
Strafbestimmungen - Ordnungsbussen - Bussenkompetenz
§ 36 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt · 2. Des Regierungsrates
1. Vom Regierungsrat kann mit Ordnungsbussen von CHF 20 bis 50, bei Wiederholung bis zu CHF 200 bestraft werden: wer ohne triftigen Grund sich der Wahl als ständiges Mitglied oder Ersatzmann des Einigungsamtes nicht unterzieht (§ 13).