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§ 36 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt - 2. Des Regierungsrates

Strafbestimmungen - Ordnungsbussen - Bussenkompetenz
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§ 36 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt · 2. Des Regierungsrates

1. Vom Regierungsrat kann mit Ordnungsbussen von CHF 20 bis 50, bei Wiederholung bis zu CHF 200 bestraft werden: wer ohne triftigen Grund sich der Wahl als ständiges Mitglied oder Ersatzmann des Einigungsamtes nicht unterzieht (§ 13).

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