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§ 35 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt - 1. Des Einigungsamtes

Strafbestimmungen - Ordnungsbussen - Bussenkompetenz
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§ 35 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt · 1. Des Einigungsamtes

1. Vom Einigungsamt als Geschäftsleitung kann mit Ordnungsbussen von CHF 3 bis 20, bei Wiederholung bis zu CHF 50 bestraft werden: wer ohne triftigen Grund

a) die vorgeschriebene Anzeige vom Bestehen einer Kollektivstreitigkeit unterlässt (§ 6);

b) die vorgeschriebene Hinterlegung von kollektiven Abmachungen über das Arbeitsverhältnis unterlässt (§ 9);

c) sich der Wahl als sachverständiger Beisitzer oder Stellvertreter des Einigungsamtes nicht unterzieht (§ 13);

d) der Pflicht zur Bezeichnung der Parteivertreter nicht nachkommt (§ 15);

e) als Parteivertreter den Verhandlungen vor dem Einigungsamt nicht beiwohnt (§ 16);

f) dem Rufe des Einigungsamtes als Zeuge oder Experte nicht Folge leistet (§ 19);

g) die Pflicht zur Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter des Einigungsamtes nicht erfüllt (§ 23).

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