§ 35 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt - 1. Des Einigungsamtes
§ 35 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt · 1. Des Einigungsamtes
1. Vom Einigungsamt als Geschäftsleitung kann mit Ordnungsbussen von CHF 3 bis 20, bei Wiederholung bis zu CHF 50 bestraft werden: wer ohne triftigen Grund
a) die vorgeschriebene Anzeige vom Bestehen einer Kollektivstreitigkeit unterlässt (§ 6);
b) die vorgeschriebene Hinterlegung von kollektiven Abmachungen über das Arbeitsverhältnis unterlässt (§ 9);
c) sich der Wahl als sachverständiger Beisitzer oder Stellvertreter des Einigungsamtes nicht unterzieht (§ 13);
d) der Pflicht zur Bezeichnung der Parteivertreter nicht nachkommt (§ 15);
e) als Parteivertreter den Verhandlungen vor dem Einigungsamt nicht beiwohnt (§ 16);
f) dem Rufe des Einigungsamtes als Zeuge oder Experte nicht Folge leistet (§ 19);
g) die Pflicht zur Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter des Einigungsamtes nicht erfüllt (§ 23).