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§ 33 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt - Fristen

Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Beschwerde
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§ 33 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt · Fristen

1. Wegen gesetzwidrigen Einschreitens oder wegen gesetzwidriger Verweigerung des Einschreitens oder wegen wesentlicher Mängel im Verfahren können die Parteien gegen Anordnungen und Verfügungen des Einigungsamtes dem Regierungsrat innerhalb drei Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen.

2. Die Beschwerdefrist an den Regierungsrat beträgt zehn Tage, wenn das Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht entschieden hat.

3. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub im Verfahren des Einigungsamtes.

4. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde.

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