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§ 32 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt - Publikationsmittel

Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Veröffentlichungen
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§ 32 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt · Publikationsmittel

1. Die Veröffentlichungen des Einigungsamtes geschehen durch das Kantonsblatt.

2. Das Einigungsamt ist befugt, auch andere Publikationsmittel zu benützen.

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