813.300
CH-BS
§ 32 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt - Publikationsmittel
Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Veröffentlichungen
§ 32 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt · Publikationsmittel
1. Die Veröffentlichungen des Einigungsamtes geschehen durch das Kantonsblatt.
2. Das Einigungsamt ist befugt, auch andere Publikationsmittel zu benützen.