§ 31 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt - Fristen
§ 31 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt · Fristen
1. Das gesamte Verfahren vor dem Einigungsamt soll tunlichst beschleunigt werden.
2. Das Vermittlungsverfahren, vom Tage der ersten Einberufung der Parteivertreter zur Vermittlungsverhandlung bis zum Tage der endgültigen Erklärung der Parteien über den Vergleichsvorschlag gerechnet, muss innerhalb vierzehn Tagen und das schiedsgerichtliche Verfahren, vom Tage der ersten Einberufung der Parteivertreter zur schiedsgerichtlichen Verhandlung bis zum Tage der endgültigen Erklärung der Parteien über den Schiedsspruch gerechnet, muss innerhalb acht Tagen beendet sein.
3. Aus wichtigen Gründen kann das Einigungsamt jede dieser Fristen um höchstens sechs Tage verlängern. Weitergehende Fristverlängerung kann nur mit Bewilligung des Regierungsrates erfolgen.