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§ 30 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Austritte
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§ 30 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. In der nämlichen Streitsache dürfen Geschwister sowie Blutsverwandte und Verschwägerte in der geraden Linie nicht als Mitglieder, Beisitzer oder Sekretär des Einigungsamtes mitwirken.

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