813.300
CH-BS
§ 30 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Austritte
§ 30 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. In der nämlichen Streitsache dürfen Geschwister sowie Blutsverwandte und Verschwägerte in der geraden Linie nicht als Mitglieder, Beisitzer oder Sekretär des Einigungsamtes mitwirken.