§ 3 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
§ 3 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Begriff
Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten Streitigkeiten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, sofern an der Streitsache wenigstens zehn Arbeiter und ein oder mehrere Geschäftsinhaber beteiligt sind.
2. Bei Beteiligung von weniger als zehn, aber mindestens drei Arbeitern ist das Einigungsamt nur zuständig, wenn es von einer Partei angerufen oder wenn die Einleitung des Verfahrens vom Regierungsrat im öffentlichen Interesse verfügt wird.
3. Das Einigungsamt als Geschäftsleitung entscheidet im Zweifelsfall endgültig darüber, ob der Tatbestand einer Kollektivstreitigkeit vorliegt oder nicht.
4. Ist die Kollektivstreitigkeit zivilrechtlicher Natur, so kann der Streit vom Einigungsamt abgelehnt und an die kompetente zivilgerichtliche Instanz gewiesen werden. Wenn aber beide Parteien das Einigungsamt anrufen oder auf das Verfahren vor Einigungsamt sich einlassen, so hat es die Sache zu behandeln. In diesem Falle hat sowohl ein vom Einigungsamt erzielter Vergleich als ein allfälliger Schiedsspruch für die Parteien rechtsverbindliche Kraft.
5. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der gewerblichen Schiedsgerichte unberührt.