§ 29 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
§ 29 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. A. Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes geschehen in allen Fällen unter Ausschluss der Parteivertreter und der Öffentlichkeit.
2. B. Stimmabgabe
1. Verpflichtung; 2. Absolutes Mehr
Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder und die Beisitzer des Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Beschlüsse werden durch das absolute Stimmenmehr gefasst; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
3. 3. Sekretär, beratende Stimme
Der Sekretär des Einigungsamtes hat beratende Stimme.
4. C. Hehlgebot
Der Vorsitzende des Einigungsamtes ist befugt, entweder von sich aus oder auf Antrag einer Partei über solche Dinge, die sich nicht zur Veröffentlichung eignen, den Mitgliedern und dem Sekretär des Einigungsamtes Hehl zu gebieten.