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§ 28 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Verhandlungen vor dem Einigungsamt
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§ 28 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. A. Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verhandlungen vor dem Einigungsamt sind in der Regel nicht öffentlich.

2. B. Zulassung der Öffentlichkeit

Jedoch kann das Einigungsamt auf Antrag beider Parteien oder aus wichtigen Gründen auch ohne diesen Antrag vollständige oder beschränkte Öffentlichkeit anordnen.

3. C. Gesonderte Besprechungen nicht öffentlich

Gesonderte Besprechungen des Einigungsamtes mit einer Parteivertretung geschehen stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

4. D. Amtsgeheimnis

Auf Verlangen einer Partei sind die Mitglieder und Beisitzer des Einigungsamtes verpflichtet, solche Verhältnisse, die in einer nichtöffentlichen Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangt sind, als Amtsgeheimnis zu behandeln.

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