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§ 25 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Schiedsgerichtliches Verfahren - Durchführung
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§ 25 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

3. Fehlen der Voraussetzungen zur Durchführung

Kann das schiedsgerichtliche Verfahren nicht durchgeführt werden, weil beide Parteien darauf verzichten und auch vom Regierungsrat die Einleitung eines Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht verfügt ist, so hat das Einigungsamt diese Tatsache unter Angabe der wesentlichen Gründe sofort zu veröffentlichen.

4. Schiedsspruch

Wird das schiedsgerichtliche Verfahren durchgeführt, so hat das Einigungsamt nach Schluss der Verhandlungen den Schiedsspruch zu fällen, ihn sofort den Parteivertretern zu eröffnen, mit Begründung schriftlich auszufertigen, den Parteien zuzustellen und zu veröffentlichen.

5. Rechtskräftigkeit des Schiedsspruchs

Haben sich beide Parteien zum Voraus dem Schiedsspruch unterzogen, so tritt er in Rechtskraft.

Hat sich zum Voraus nur eine Partei dem Schiedsspruch unterzogen, so setzt das Einigungsamt der andern Partei eine kurze Frist, innerhalb deren sie sich über bedingungslose Annahme oder Nichtannahme des gefällten Schiedsspruches zu erklären hat. Erfolgt die Erklärung der Annahme, so ist der Schiedsspruch rechtskräftig geworden.

6. Scheitern des Verfahrens

Wird er abgelehnt, so ist das schiedsgerichtliche Verfahren als gescheitert anzusehen.

7. Veröffentlichung

Das Inkrafttreten des Schiedsspruches oder das Scheitern des schiedsgerichtlichen Verfahrens, in letzterm Falle unter Angabe der wesentlichen Gründe, ist sofort durch das Einigungsamt zu veröffentlichen.

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