813.300
CH-BS
§ 24 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Schiedsgerichtliches Verfahren - Durchführung
§ 24 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. 2. Einberufung der Parteivertreter
Sobald das Schiedsgericht konstituiert ist, hat der Vorsitzende des Einigungsamtes die Parteivertreter zur schiedsgerichtlichen Verhandlung innert kurzer Frist einzuberufen.
2. Erscheinen die Parteivertreter nur zum Teil oder gar nicht, so ist das schiedsgerichtliche Verfahren trotzdem durchzuführen.