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§ 22 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Schiedsgerichtliches Verfahren - Einleitung
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§ 22 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Ist eine Vereinbarung nicht zustande gekommen, so fragt der Vorsitzende des Einigungsamtes die Parteivertreter, unter Ansetzung einer kurzen Frist, an, ob sie sich namens ihrer Partei einem Schiedsspruch bedingungslos unterziehen.

2. 1. Mit Zustimmung der Parteien

Wird die Frage von einer oder beiden Parteien bejaht, so ist ohne Verzug das schiedsgerichtliche Verfahren einzuleiten.

3. 2. Von Amts wegen

Trotz Ablehnung durch beide Parteien muss dieses Verfahren eingeleitet werden, sobald es der Regierungsrat im öffentlichen Interesse verfügt.

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