§ 21 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
§ 21 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. A. Unmöglichkeit der Durchführung
Kann das Vermittlungsverfahren mangels gehöriger Bezeichnung der Parteivertreter nicht durchgeführt werden, so ist der Vermittlungsversuch ohne weiteres als gescheitert anzusehen.
2. B. Durchführung
1. Vergleichsvorschlag
Wird das Vermittlungsverfahren durchgeführt, so hat das Einigungsamt, wenn sich die Parteivertreter mit Ermächtigung der Parteien nicht schon während der Verhandlungen geeinigt haben, den Parteien nach Schluss der Verhandlungen einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Daraufhin haben die Parteivertreter zu erklären, ob sie den Vorschlag namens ihrer Partei bedingungslos oder nur unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer Partei annehmen oder ihn ablehnen.
3. 2. Zustandekommen der Vereinbarung
Haben sich die Parteivertreter mit Ermächtigung der Parteien geeinigt oder nehmen sie den Vergleichsvorschlag bedingungslos an und besitzen sie hiezu von den Parteien Vollmacht, so gilt die Vereinbarung als zustande gekommen.
4. 3. Scheitern des Vermittlungsversuches
Wird der Vergleichsvorschlag von einer oder beiden Parteien abgelehnt, so gilt der Vermittlungsversuch als gescheitert.
5. C. Veröffentlichung
Das Einigungsamt hat das Zustandekommen der Vereinbarung mit deren Inhalt, andernfalls das Scheitern des Vermittlungsversuches unter Angabe der wesentlichen Gründe sofort zu veröffentlichen.