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§ 20 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Feststellung des Tatbestandes
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§ 20 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. C. Beweisauflage

Weigert sich eine Partei, eine in ihrem Besitz befindliche Urkunde oder deren beglaubigte Abschrift (§ 18 Abs. 3) dem Einigungsamt vorzulegen, so ist derselben der Beweis für die Unrichtigkeit der von der Gegenpartei über den Inhalt der Urkunde aufgestellten Behauptungen aufzuerlegen. Erbringt sie diesen Beweis nicht, so kann das Einigungsamt, je nach der Sachlage, die Behauptungen der Gegenpartei über den Inhalt der Urkunde als wahr annehmen.

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