813.300
CH-BS
§ 2 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
Allgemeine Bestimmungen - Geschäftsbereich des Einigungsamtes
§ 2 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Kosten und Entschädigungen
Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist gebührenfrei. Alle aus der Tätigkeit des Einigungsamtes erwachsenden Kosten mit Einschluss der Entschädigungen an Mitglieder, Beisitzer und Sekretär des Einigungsamtes, Zeugen und Experten fallen zu Lasten der Finanzverwaltung. Das Nähere hierüber wird der Regierungsrat durch die Vollziehungsverordnung festsetzen.
2. Kanzlei, Lokalitäten und Akten
Der Regierungsrat stellt dem Einigungsamt die nötige Kanzleihilfe und Bedienung sowie die erforderlichen Lokalitäten zur Verfügung. Er bestimmt das Nähere über die Aufbewahrung der Akten und Protokolle.