§ 18 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
§ 18 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Das Einigungsamt hat in erster Linie die Ursachen und näheren Umstände der Streitigkeit möglichst genau zu erforschen und die Streitpunkte einzeln festzustellen.
2. A. Beweismittel
1. Zeugenabhörung, Expertengutachten, Augenscheine
Zu diesem Zwecke ist das Einigungsamt in jedem Stadium des Vermittlungs- und des schiedsgerichtlichen Verfahrens befugt, Zeugen abzuhören und auf amtlichem Wege einvernehmen zu lassen, mündliche oder schriftliche Gutachten von Experten einzuholen und Augenscheine vorzunehmen.
3. 2. Andere Beweismittel
Ausserdem ist das Einigungsamt berechtigt, von den Parteien die Vorlage von Vereinbarungen und Korrespondenzen in bezug auf das Arbeitsverhältnis, von Lohnlisten, Bussenverzeichnissen, Arbeitszeitkontrollen und Mitgliederverzeichnissen beteiligter Berufsverbände oder von amtlich beglaubigten Auszügen aus solchen Urkunden zu verlangen.
4. Die Parteien können verlangen, dass das Recht zur Einsichtnahme in die von ihnen vorgelegten Urkunden auf die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes (Geschäftsleitung) beschränkt werde.