813.300
CH-BS
§ 16 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
Verhandlungen und Verfahren[[1]](#titletitle_text_fn_120723_2_1_c) - Parteivertreter
§ 16 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. C. Verhandlungspflicht
Die Parteivertreter sind verpflichtet, allen Verhandlungen vor dem Einigungsamt, zu denen sie einberufen werden, beizuwohnen.
2. Ersetzung von Vertretern
Am Erscheinen verhinderte Parteivertreter sollen durch die Partei sofort ersetzt werden. Geschieht dies nicht und ist von jeder Partei mindestens ein Vertreter anwesend, so werden die Verhandlungen gleichwohl fortgesetzt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 24 Abs. 2.