§ 13 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
§ 13 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. 1. Ausschluss der Mitglieder des Regierungsrates
Die Mitglieder des Regierungsrates sind in das Einigungsamt weder als ständige Mitglieder und deren Ersatzmänner noch als Beisitzer und deren Stellvertreter wählbar.
2. 2. Amtszwang
Für alle wählbaren Personen besteht Amtszwang.
3. 3. Ablehnungsgründe
Dagegen kann jemand eine Wahl in das Einigungsamt ablehnen wegen Überschreitung des sechzigsten Lebensjahres, Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus andern triftigen Gründen.
4. Ausserdem kann eine Wahl ablehnen
a) als ständiges Mitglied oder Ersatzmann, wer in einer dieser Eigenschaften während mindestens einer Amtsdauer dem Einigungsamt angehört hat;
b) als Beisitzer oder Stellvertreter, wer im Laufe des letzten Jahres bei wenigstens einem Streitfalle das Amt ausgeübt hat.
5. Über die Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet endgültig mit Bezug auf ständige Mitglieder und deren Ersatzmänner der Regierungsrat, mit Bezug auf Beisitzer und deren Stellvertreter das Einigungsamt als Geschäftsleitung.