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§ 12 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Organisation des Einigungsamtes - Zusammensetzung des Einigungsamtes - Als ausserordentliches Schiedsgericht
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§ 12 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Falls wegen des grossen Umfanges einer Kollektivstreitigkeit oder aus andern Gründen die Besetzung des Einigungsamtes als Schiedsgericht mit der genügenden Zahl von unmittelbar nicht beteiligten sachverständigen Beisitzern und Stellvertretern unmöglich ist, wird das Einigungsamt aus sieben oder neun Schiedsrichtern zusammengesetzt, die ausschliesslich den ständigen Mitgliedern und ihren Ersatzmännern zu entnehmen sind (das Einigungsamt als ausserordentliches Schiedsgericht).

2. In diesem Falle bestimmt das Einigungsamt als Geschäftsleitung die Zusammensetzung des Schiedsgerichts.

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