§ 10 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
§ 10 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Ständige Mitglieder und Ersatzmänner
Das Einigungsamt als Vermittlungsinstanz und Geschäftsleitung besteht aus drei ständigen Mitgliedern oder ihren Ersatzmännern.
Der Regierungsrat wählt aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Geschäftsinhaber noch Arbeiter sind, die drei ständigen Mitglieder und neun ständige Ersatzmänner.
Ausländer sind weder als ständige Mitglieder noch als Ersatzmänner des Einigungsamtes wählbar.
2. Vorsitzender und Stellvertreter
Aus den ständigen Mitgliedern ernennt der Regierungsrat für die gleiche Amtsdauer den Vorsitzenden sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter.
3. Besetzung erledigter Stellen
In der Zwischenzeit erledigte Stellen sind sofort für den Rest der Amtsdauer zu besetzen.
4. Ausserordentliche Ersatzmänner
Nötigenfalls kann der Regierungsrat vorübergehend auch ausserordentliche Ersatzmänner und Stellvertreter des Vorsitzenden ernennen.
5. Sekretariat
Aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Geschäftsinhaber noch Arbeiter sind, ernennt der Regierungsrat den ständigen Sekretär des Einigungsamtes und seinen ständigen Stellvertreter. Nötigenfalls kann er vorübergehend auch ausserordentliche Stellvertreter des Sekretärs bezeichnen.