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§ 10 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Organisation des Einigungsamtes - Zusammensetzung des Einigungsamtes - Als Vermittlungsinstanz und Geschäftsleitung
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§ 10 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Ständige Mitglieder und Ersatzmänner

Das Einigungsamt als Vermittlungsinstanz und Geschäftsleitung besteht aus drei ständigen Mitgliedern oder ihren Ersatzmännern.

Der Regierungsrat wählt aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Geschäftsinhaber noch Arbeiter sind, die drei ständigen Mitglieder und neun ständige Ersatzmänner.

Ausländer sind weder als ständige Mitglieder noch als Ersatzmänner des Einigungsamtes wählbar.

2. Vorsitzender und Stellvertreter

Aus den ständigen Mitgliedern ernennt der Regierungsrat für die gleiche Amtsdauer den Vorsitzenden sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter.

3. Besetzung erledigter Stellen

In der Zwischenzeit erledigte Stellen sind sofort für den Rest der Amtsdauer zu besetzen.

4. Ausserordentliche Ersatzmänner

Nötigenfalls kann der Regierungsrat vorübergehend auch ausserordentliche Ersatzmänner und Stellvertreter des Vorsitzenden ernennen.

5. Sekretariat

Aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Geschäftsinhaber noch Arbeiter sind, ernennt der Regierungsrat den ständigen Sekretär des Einigungsamtes und seinen ständigen Stellvertreter. Nötigenfalls kann er vorübergehend auch ausserordentliche Stellvertreter des Sekretärs bezeichnen.

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