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§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Finanzierung

Tripartite Kommission
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§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Finanzierung

1. Die aus der Tätigkeit der tripartiten Kommission erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.

2. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission.

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