812.900
CH-BS
§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Finanzierung
Tripartite Kommission
§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Finanzierung
1. Die aus der Tätigkeit der tripartiten Kommission erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.
2. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission.