812.900
CH-BS
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Expertinnen und Experten
Tripartite Kommission
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Expertinnen und Experten
1. Die tripartite Kommission kann Expertinnen und Experten beiziehen. Sie kann zur Abklärung von besonderen Fragen Gruppen oder Ausschüsse bilden.