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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Wahl und Organisation (Art. 360b OR)

Tripartite Kommission
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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Wahl und Organisation (Art. 360b OR)

1. Die tripartite Kommission besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern, die sich aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie des Kantons zusammensetzt.

2. Der Regierungsrat wählt zu Beginn jeder Legislaturperiode die Mitglieder aus dem Kreis der von repräsentativen Organisationen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vorgeschlagenen Personen, sofern diese von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht haben. Ferner wählt der Regierungsrat die Mitglieder des Kantons sowie die notwendigen Ersatzmitglieder.

3. Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation und namentlich ihrer eigenen Kompetenzen sowie derjenigen der Subkommissionen, der Mitglieder und des Präsidiums festhält. Das Reglement unterliegt der Genehmigung des zuständigen Departements.

4. Die tripartite Kommission untersteht administrativ der Aufsicht des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

5. Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) geführt.

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