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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Strafbestimmungen (Art. 12 EntsG)

Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Strafbestimmungen (Art. 12 EntsG)

1. Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung richtet sich nach der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010.

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