812.900
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Strafbestimmungen (Art. 12 EntsG)
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Strafbestimmungen (Art. 12 EntsG)
1. Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung richtet sich nach der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010.