812.900
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Gegen Verfügungen der zuständigen Behörde kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim zuständigen Departement Rekurs angemeldet werden. Innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.
2. Gegen Verfügungen des zuständigen Departementes kann innert der gleichen Fristen an den Regierungsrat rekurriert werden.
3. Das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz und dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren, das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.