§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 4 a Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Für Handlungen der tripartiten Kommission oder des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im Zusammenhang mit einer Betriebskontrolle werden folgende Gebühren beim kontrollierten Betrieb erhoben, sofern bei ihm ein Verstoss gegen das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgestellt wird
a) Für jede geleistete Arbeitsstunde wird eine Gebühr von CHF 100 berechnet. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber hinaus die volle Gebühr.
b) Für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen wird eine Grundgebühr von CHF 60 sowie eine Gebühr von CHF 1 pro gefahrenem Kilometer berechnet.
c) Für die Herstellung von Fotokopien wird eine Gebühr von CHF 1 pro Seite berechnet.
d) Weitere Auslagen, wie insbesondere Reiseentschädigungen, Honorare für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Sachverständige oder Post-, Fax- und Telefontaxen, werden gemäss Aufwand belastet.
2. Als Handlung im Zusammenhang mit einer Betriebskontrolle gilt jede Verrichtung, die geeignet ist, einen Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festzustellen oder zu belegen, sowie die Behandlung des Verstosses an den Sitzungen der tripartiten Kommission.
3. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) berechnet seinen Aufwand für die Tätigkeit als besonderes Kontrollorgan gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 nach Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von CHF 100.
4. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erhebt eine nach Aufwand berechnete Gebühr von
a) * maximal CHF 500 für die Anordnung oder das Androhen einer Verwaltungsbusse gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a, lit. b Ziff. 1, lit. d Ziff. 1 und lit. f EntsG;
b) * CHF 200 bis CHF 2'000 für die Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, lit. c, lit. d Ziff. 2 und lit. e EntsG.