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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Verfahren und Rechtsmittel bei Sanktionen (Art. 9 EntsG)

Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Verfahren und Rechtsmittel bei Sanktionen (Art. 9 EntsG)

1. Sanktionen gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes werden den Parteien schriftlich in Form einer Verfügung eröffnet.

2. Die Verfügung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

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