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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Finanzierung der paritätischen Kommission (Art. 7 Abs. 5 EntsG)

Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Finanzierung der paritätischen Kommission (Art. 7 Abs. 5 EntsG)

1. Der Kanton übernimmt die Mehrkosten, die den Vertragsparteien für einen vom Kanton allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag entstehen. Als Mehrkosten gelten diejenigen Verwaltungsaufwendungen, die sich aus dem Vollzug des Bundesgesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages ergeben.

2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung in Absprache mit den Sozialpartnern fest.

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