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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Die Kontrollorgane gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes sowie die involvierten kantonalen Amtsstellen koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten insbesondere auch mit den Kontrollorganen und Amtsstellen anderer Kantone zusammen. Es sind namentlich einheitliche Erhebungen und Beschaffung von Unterlagen, Informationen und Statistiken anzustreben.

2. Sie tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus.

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