812.900
CH-BS
§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Durchführung von Untersuchungen
Tripartite Kommission
§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Durchführung von Untersuchungen
1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt entscheidet im Streitfall, welche Unterlagen für die Durchführung von Untersuchungen gemäss Art. 360b Abs. 5 OR notwendig sind.