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§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Durchführung von Untersuchungen

Tripartite Kommission
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§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Durchführung von Untersuchungen

1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt entscheidet im Streitfall, welche Unterlagen für die Durchführung von Untersuchungen gemäss Art. 360b Abs. 5 OR notwendig sind.

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