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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Vollzugsbehörden (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG)

Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Vollzugsbehörden (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG)

1. Als zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes wird das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) bezeichnet.

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