812.900
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Vollzugsbehörden (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG)
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Vollzugsbehörden (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG)
1. Als zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes wird das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) bezeichnet.