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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten - Schlussbestimmung

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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten · Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Datum der Publikation wirksam.

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