812.810
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten - Schlussbestimmung
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten · Schlussbestimmung
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Datum der Publikation wirksam.