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812.810 CH-BS

§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten - Zuständigkeit

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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten · Zuständigkeit

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) obliegt unter der Oberaufsicht des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt folgenden Amtsstellen

a) generell dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA);

b) der Kantonspolizei für Meldungen gemäss Art. 10 der Verordnung des Bundesrates über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) vom 21. Dezember 1977.

2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) kann andere Verwaltungsstellen des Kantons für bestimmte Vollzugsaufgaben beiziehen.

3. Die gemäss Art. 10 STEV zu erstattenden Meldungen sowie entsprechende Gerichtsurteile sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in Kopie zur Kenntnis zu bringen.

Zuständigkeit § 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten →

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