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§ 8 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt - Finanzierung durch den Bund (Art. 16 Abs. 2 BGSA und Art. 8 VOSA)

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§ 8 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt · Finanzierung durch den Bund (Art. 16 Abs. 2 BGSA und Art. 8 VOSA)

1. Das baselstädtische Kontrollorgan legt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich die in Art. 8 Abs. 1 BGSA vorgesehene Abrechnung vor.

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