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§ 6 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt - Sanktionen im Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen; Verfolgung von Verstössen, Gebühren (Art. 13, 16 BGSA und Art. 7 VOSA)

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§ 6 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt · Sanktionen im Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen; Verfolgung von Verstössen, Gebühren (Art. 13, 16 BGSA und Art. 7 VOSA)

1. Sanktionen und administrative Massnahmen werden nach den auf das betreffende Gebiet anwendbaren Bestimmungen ausgesprochen.

2. Der Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens, die Kürzung von Finanzhilfen gemäss Art. 13 BGSA sowie die Gebühren gemäss Art. 7 VOSA sind vom Amt für Wirtschaft und Arbeit mit einer Verfügung mitzuteilen. Die Verfügung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3. Die Gebühr für Kontrollen bei festgestellten Verstössen gegen die Melde- oder Bewilligungspflichten nach Art. 6 BGSA beträgt 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen betrauten Personen, zuzüglich der den Kontrollorganen entstandenen Sachauslagen.

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