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§ 5 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt - Zusammenarbeit (Art. 11 und 12 BGSA)

Organisation
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§ 5 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt · Zusammenarbeit (Art. 11 und 12 BGSA)

1. Das baselstädtische Kontrollorgan koordiniert die Zusammenarbeit insbesondere mit den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, den weiteren Kontrollorganen des Kantones, dem Bund, der tripartiten Kommission und den Amtsstellen anderer Kantone. Es sorgt für einheitliche Erhebungen, Unterlagen, Informationen und Statistiken und dafür, dass die Kontrollergebnisse mitgeteilt werden.

2. Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus.

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