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§ 4 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt - Delegation von Kontrolltätigkeiten (Art. 4 BGSA und Art. 3 VOSA)

Organisation
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§ 4 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt · Delegation von Kontrolltätigkeiten (Art. 4 BGSA und Art. 3 VOSA)

1. Der Regierungsrat ist berechtigt, andere kantonale Amtsstellen mit Kontrolltätigkeiten zu betrauen oder diese an Dritte, beispielsweise an Paritätische Kommissionen zu delegieren. Er regelt in einer Leistungsvereinbarung insbesondere den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeit, die Höhe der Entschädigung sowie Art und Umfang des Berichtwesens.

2. Ist die Kontrolltätigkeit an ein paritätisches Organ delegiert worden, so kann der kontrollierte Betrieb jederzeit die Einsetzung des kantonalen Kontrollorganes gemäss § 3 verlangen.

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