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§ 2 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt - Definition (Art. 6 BGSA)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt · Definition (Art. 6 BGSA)

1. Als Schwarzarbeit im Sinne von Art. 6 BGSA gilt die Verletzung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.

2. Als Schwarzarbeit gilt ferner die Beschäftigung oder die Arbeitsleistung von Personen,

a) die Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe beziehen, ohne das Arbeitsverhältnis dort zu melden;

b) die bewilligungspflichtige Arbeiten ohne die entsprechende arbeitsgesetzliche Bewilligung ausführen;

c) die in einem Arbeitsverhältnis stehen, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird mit dem Ziel der Umgehung von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Scheinselbständigkeit);

d) die bei den Steuerbehörden trotz gesetzlicher Meldepflicht nicht gemeldet sind;

e) die den daraus resultierenden Lohn den Steuerbehörden nicht melden;

f) wenn die Lohnzahlung nicht in der Lohnbuchhaltung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verbucht wird.

3. Nicht als Schwarzarbeit gelten Verletzungen von einzel- oder gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen.

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