§ 2 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt - Definition (Art. 6 BGSA)
§ 2 Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt · Definition (Art. 6 BGSA)
1. Als Schwarzarbeit im Sinne von Art. 6 BGSA gilt die Verletzung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.
2. Als Schwarzarbeit gilt ferner die Beschäftigung oder die Arbeitsleistung von Personen,
a) die Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe beziehen, ohne das Arbeitsverhältnis dort zu melden;
b) die bewilligungspflichtige Arbeiten ohne die entsprechende arbeitsgesetzliche Bewilligung ausführen;
c) die in einem Arbeitsverhältnis stehen, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird mit dem Ziel der Umgehung von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Scheinselbständigkeit);
d) die bei den Steuerbehörden trotz gesetzlicher Meldepflicht nicht gemeldet sind;
e) die den daraus resultierenden Lohn den Steuerbehörden nicht melden;
f) wenn die Lohnzahlung nicht in der Lohnbuchhaltung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verbucht wird.
3. Nicht als Schwarzarbeit gelten Verletzungen von einzel- oder gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen.