Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.500 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 - Arbeitgeberregister (Art. 10 HArG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 · Arbeitgeberregister (Art. 10 HArG)

1. Das Register der im Kantonsgebiet wohnhaften Arbeitgeber, welche Heimarbeit vergeben, wird vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) geführt.

2. Über die Eintragungen und Änderungen im Register stellt es den Arbeitgebern eine Bescheinigung aus. Diese ist in dem der Arbeitsausgabe dienenden Raum anzuschlagen.

← § 3 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 Zuständigkeit (Art. 15 HArG) § 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →