812.500
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 - Arbeitgeberregister (Art. 10 HArG)
§ 4 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 · Arbeitgeberregister (Art. 10 HArG)
1. Das Register der im Kantonsgebiet wohnhaften Arbeitgeber, welche Heimarbeit vergeben, wird vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) geführt.
2. Über die Eintragungen und Änderungen im Register stellt es den Arbeitgebern eine Bescheinigung aus. Diese ist in dem der Arbeitsausgabe dienenden Raum anzuschlagen.