812.500
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 - Ausnahmebewilligungen (Art. 7 HArG)
§ 3 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 · Ausnahmebewilligungen (Art. 7 HArG)
1. Bewilligungen zur Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit ausserhalb der durch Art. 7 des Gesetzes festgelegten Zeiten erteilt beim Vorliegen besonderer Verhältnisse das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Es kann dafür Gebühren gemäss eines vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt festgelegten und vom BIGA genehmigten Gebührentarifs erheben.
2. Vor seinem Entscheide holt es den Bericht der allfällig eingesetzten Fachkommission ein. Gesuche einzelner Heimarbeitnehmer können ohne Begutachtung durch die Fachkommission, jedoch unter Mitteilung an diese, erledigt werden.