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§ 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 - Zuständigkeit (Art. 15 HArG)

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§ 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 · Zuständigkeit (Art. 15 HArG)

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit liegt dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ob. Die Durchführung im Einzelnen erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Bei den Kontrollmassnahmen wirken die diesem Amte zugeteilten Organe der Kantonspolizei mit.

Zuständigkeit (Art. 15 HArG) § 2 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981 →

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