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812.350 Taxi-ARV CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Arbeits- und Ruhezeit der Taxifahrerinnen und Taxifahrer im Kanton Basel-Stadt (Taxi-ARV) - Kontrollmittel

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§ 2 Taxi-ARV · Kontrollmittel

1. Anstelle eines Arbeitsbuches führen Taxifahrerinnen und Taxifahrer persönliche und nicht übertragbare Kontrollkarten. Vollständig ausgefüllte Kontrollkarten gelten als Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit.

2. Kontrollkarten sind von den Taxibetrieben jährlich bei der Vollzugsbehörde gegen Gebühr zu beziehen (§ 23 B. Ziff. 3 der Verordnung über den Strassenverkehr, Strassenverkehrsverordnung, StVO, vom 17. Mai 2011). Die Taxibetriebe haben ihren Taxifahrerinnen und Taxifahrern die Kontrollkarten unentgeltlich zur Verwendung abzugeben. Den Verlust von Kontrollkarten haben die Taxibetriebe der Vollzugsbehörde zu melden und gegen Gebühr Ersatzkontrollkarten zu beziehen.

3. Taxibetriebe überwachen laufend anhand der Kontrollmittel, namentlich Kontrollkarten und Einlageblättern des Fahrtschreibers, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Sie sind gemäss Art. 21 ARV 2 für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

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