812.350
Taxi-ARV
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Arbeits- und Ruhezeit der Taxifahrerinnen und Taxifahrer im Kanton Basel-Stadt (Taxi-ARV) - Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 1 Taxi-ARV · Geltungsbereich und Zuständigkeit
1. Diese Verordnung gilt für Taxibetriebe mit Bewilligungen des Kantons Basel-Stadt sowie deren Taxifahrerinnen und Taxifahrern und legt in Abweichung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) vom 6. Mai 1981 besondere Bestimmungen fest.
2. Wo die ARV 2 in den Art. 5, 6, 8 und 11 zwischen selbständigerwerbenden Führern und Arbeitnehmern unterscheidet, haben auch selbständigerwerbende Führer die Bestimmungen für Arbeitnehmer einzuhalten.
3. Für den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen ist die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei zuständig.