812.210
MiLoV
CH-BS
§ 7 Verordnung über den kantonalen Mindestlohn (MiLoV) - Tätigkeit ausserhalb der Schweiz
§ 7 MiLoV · Tätigkeit ausserhalb der Schweiz
1. § 2 Abs. 2 lit. i des Gesetzes gilt ausschliesslich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz bzw. bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber im Kanton Basel-Stadt angestellt sind.
2. Die Ausnahme gemäss § 2 Abs. 2 lit. i des Gesetzes gilt nicht für ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.