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812.210 MiLoV CH-BS

§ 7 Verordnung über den kantonalen Mindestlohn (MiLoV) - Tätigkeit ausserhalb der Schweiz

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§ 7 MiLoV · Tätigkeit ausserhalb der Schweiz

1. § 2 Abs. 2 lit. i des Gesetzes gilt ausschliesslich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz bzw. bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber im Kanton Basel-Stadt angestellt sind.

2. Die Ausnahme gemäss § 2 Abs. 2 lit. i des Gesetzes gilt nicht für ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.

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