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812.210 MiLoV CH-BS

§ 6 Verordnung über den kantonalen Mindestlohn (MiLoV) - Berufliche Integration

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§ 6 MiLoV · Berufliche Integration

1. Als berufliche Integration gelten unabhängig von der Institution sowohl die soziale als auch die berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung oder Förderprogramme, selbst wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.

2. Will die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei Personen mit einer Beeinträchtigung, die nicht unter Abs. 1 zu subsumieren sind, vom Mindestlohn abweichen, so hat sie oder er dies beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zu beantragen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und nach Anhörung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und weiterer beteiligter Personen oder Stellen im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Ausnahme vom Mindestlohn gemacht werden kann.

3. Bei Personen mit Berentung gilt der Mindestlohn für die verbliebene Erwerbsfähigkeit, d.h. die Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad.

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