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812.210 MiLoV CH-BS

§ 5 Verordnung über den kantonalen Mindestlohn (MiLoV) - Arbeit auf Abruf

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§ 5 MiLoV · Arbeit auf Abruf

1. Die Beschäftigung von 70 Stunden pro Kalenderjahr gilt je Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.

2. Zur Arbeit auf Abruf im Sinne des Gesetzes zählen nur die effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei unerheblich ist, ob eine Pflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers besteht, die angebotenen Einsätze anzunehmen. In der Regel wird dabei kein festes Arbeitspensum vereinbart. Pikettdienst im Sinne von Art. 14 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 gilt nicht als Arbeit auf Abruf im Sinne dieser Ausnahmeregelung.

3. Ergibt sich nachträglich, dass im Kalenderjahr mehr als 70 Stunden gearbeitet wurde, ist der Mindestlohn für die bereits geleisteten Arbeitsstunden nachzuzahlen.

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